OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2021
18 U 74/20
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 146
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 515/11

Zahlung von Provisionen aufgrund von Geschäften mit Titandioxid aus chinesischer Produktion mit einer PapierfabrikVermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter GeschäftsabschlüsseGrundsatz der Offenkundigkeit bei unternehmensbezogenen GeschäftenBestimmung der Vergütung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 18 U 74/20

DRsp Nr. 2021/17158

Zahlung von Provisionen aufgrund von Geschäften mit Titandioxid aus chinesischer Produktion mit einer Papierfabrik Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse Grundsatz der Offenkundigkeit bei unternehmensbezogenen Geschäften Bestimmung der Vergütung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

1. Die Vermittlung von Geschäftskontakten ohne Förderung konkreter Geschäftsabschlüsse kann Gegenstand eines Geschäftsbesorgungsvertrags sein.2. Fehlt es an einer vereinbarten, taxmäßigen oder üblichen Vergütung, ergibt sich eine etwaige Vergütung des Dienstverpflichteten nicht aus §§ 315, 316 BGB (Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers), sondern im Wege ergänzender Vertragsauslegung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.04.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 41.606,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen;

die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.