Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.800 € festgesetzt.
A.
Als Nachunternehmerin nimmt die Klägerin die Beklagte, die als Generalunternehmerin das Bauvorhaben der Bauherren-GbR A B-Straße 89-93 in C ausführte, aus ihrer Schlussrechnung vom 06.07.2017 auf Zahlung von Rest-Werklohn iHv 88.800 € für das der Klägerin von der Beklagten übertragene Gewerk der Fassaden-, Sonnen- und Blendschutzarbeiten in Anspruch.
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