OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2020
16 U 62/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 10/19

Zahlung von Restwerklohn für Fassaden-, Sonnen- und BlendschutzarbeitenInhalt eines LeistungsverzeichnissesFehlerhafte LeistungsbeschreibungErfüllung einer Prüfungspflicht und Bedenkenhinweispflicht

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 16 U 62/20

DRsp Nr. 2022/7736

Zahlung von Restwerklohn für Fassaden-, Sonnen- und Blendschutzarbeiten Inhalt eines Leistungsverzeichnisses Fehlerhafte Leistungsbeschreibung Erfüllung einer Prüfungspflicht und Bedenkenhinweispflicht

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 10/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.800 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

A.

Als Nachunternehmerin nimmt die Klägerin die Beklagte, die als Generalunternehmerin das Bauvorhaben der Bauherren-GbR A B-Straße 89-93 in C ausführte, aus ihrer Schlussrechnung vom 06.07.2017 auf Zahlung von Rest-Werklohn iHv 88.800 € für das der Klägerin von der Beklagten übertragene Gewerk der Fassaden-, Sonnen- und Blendschutzarbeiten in Anspruch.