OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.05.2019
5 U 89/18
Normen:
GmbHG § 29 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGG § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 02.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 17/17

Zahlung von Tantiemen aus einer GeschäftsführertätigkeitVerjährung der Vergütungsansprüche des Geschäftsführers einer GmbHSchadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der gesellschaftlichen TreuepflichtGewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 5 U 89/18

DRsp Nr. 2020/5654

Zahlung von Tantiemen aus einer Geschäftsführertätigkeit Verjährung der Vergütungsansprüche des Geschäftsführers einer GmbH Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter

1. § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG enthält keine Grundlage für einen Anspruch eines Gesellschafters auf Gewinnauszahlung, auch nicht bei Fehlen einer Beschlussfassung über eine andere Verwendung der Gewinne als in Form der Auszahlung an die Gesellschafter. 2. Anspruchsgrundlage ist vielmehr erst der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter, der auch dann erforderlich ist, wenn die Ausschüttung durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. Juli 2018 in seinem die Klage teilweise abweisenden Ausspruch abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 632.541,41 € (abzüglich 25 % einzubehaltender und an das Finanzamt abzuführender Kapitalertragssteuer) nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.1.2017 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. 4. 5. 6.