BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 3 KR 9/20 B
Normen:
SGB V § 127; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 878/16
SG Reutlingen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 206/13

Zahlung von Vergütung für HilfsmittelversorgungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 9/20 B

DRsp Nr. 2020/13697

Zahlung von Vergütung für Hilfsmittelversorgung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 520 727,90 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 127; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.12.2019 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vergütung iH von 520 727,90 Euro für in den Jahren 2007 bis 2011 erbrachte Hilfsmittelversorgung (Abgabe von CPAP-Geräten) in ambulanten und stationären Schlaflaboren verneint.