Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt weitere Zahlungen von Verletztengeld aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit (BK) Nummer 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1960 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Fließbandarbeiter in der Automobilindustrie. Seit Oktober 2014 arbeitet der Kläger nicht mehr. Mit Schreiben vom 30. März 2015 zeigte die Krankenversicherung des Klägers wegen einer Wirbelsäulenerkrankung und eines Carpaltunnelsyndroms den Verdacht auf eine Berufskrankheit an. Am 21. Januar 2014 erfolgte die operative Versorgung des Carpaltunnelsyndroms linksseitig und am 8. Oktober 2014 rechtsseitig. Arbeitsunfähigkeit bescheinigte der behandelnde Hausarzt vom 22. Januar bis 20. April 2014 sowie vom 1. Oktober bis 18. November 2014. Anschließend bestanden weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufgrund diverser Erkrankungen.
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