BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 2 U 17/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 101/15
SG Dresden, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 206/14

Zahlung von Verletztengeld wegen eines erlittenen UnfallsGehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung trotz eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Nichterscheinens des KlägersRecht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 2 U 17/18 B

DRsp Nr. 2019/1116

Zahlung von Verletztengeld wegen eines erlittenen Unfalls Gehörsverletzung durch Verhandlung und Entscheidung trotz eines Antrags auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Nichterscheinens des Klägers Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung

1. Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten oder Vertagung eines bereits begonnenen Termins zur mündlichen Verhandlung, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist. 2. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 101/15 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 - L 2 U 101/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung von Verletztengeld wegen eines am 15.10.2004 erlittenen Unfalls.