Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 9.7.2019 den Anspruch des Klägers auf Zahlung weiteren Krankengeldes (Krg) bis zum 26.8.2014 verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ab diesem Datum eine Lücke in der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bestanden habe, die zum Ende der Mitgliedschaft des Klägers mit Krg-Anspruch bei der Beklagten geführt habe und weitere Zahlungen ausschließe. Einer der vom
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
II
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