OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.05.2017
1 A 2493/15
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7209/12

Zahlungsanspruch eines Beamten aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung; Gewährung einer Besoldung aus dem Endgrundgehalt eines Richters

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 1 A 2493/15

DRsp Nr. 2017/7018

Zahlungsanspruch eines Beamten aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch wegen Altersdiskriminierung; Gewährung einer Besoldung aus dem Endgrundgehalt eines Richters

1. Das ab dem 1. Juni 2013 in Nordrhein-Westfalen geltende, an Erfahrungsstufen orientierte Besoldungssystem verstößt auch mit seinen Überleitungsvorschriften nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. 2. Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs sind mit der Verkündung und Veröffentlichung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-297/10 und C-298/10 erfüllt gewesen.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das beklagte Land erstinstanzlich verurteilt worden ist, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Mai 2013 insgesamt 1.000 Euro einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das angefochtene Urteil geändert, soweit es dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 700 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2012 zuspricht; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und das beklagte Land 6%.