OLG München - Beschluss vom 31.10.2019
23 U 940/19
Normen:
BGB § 134; BRAO § 49b Abs. 2; RVG § 4a;
Fundstellen:
MDR 2020, 249
WM 2020, 564
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9392/18

Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von KlientenVereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Vermittler von KlientenNichtigkeit eines Erfolgshonorars

OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 23 U 940/19

DRsp Nr. 2020/58

Zahlungsansprüche aus einer Vereinbarung über die gegenseitige Vergütung bei der Zuführung von Klienten Vereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten Nichtigkeit eines Erfolgshonorars

1. Eine Erfolgshonorarvereinbarung eines Rechtsanwalts mit einem Mandanten ist grundsätzlich nicht gemäß § 134 BGB nichtig, auch wenn sie gegen §§ 49b Abs. 2 BRAO, 4a RVG verstößt, weil § 4b RVG insoweit eine den § 134 BGB verdrängende Sondernorm darstellt.2. Etwas anderes gilt jedoch für eine Vereinbarung des Rechtsanwalts mit einem Vermittler von Klienten bzw. Prozessfinanzierer für die Klienten, wonach von dem Vermittler/Prozessfinanzierer vereinnahmte Erfolgshonorare teilweise an den Rechtsanwalt weitergereicht werden sollen, und der Rechtsanwalt dieses Geld zusätzlich zu den von seinen Klienten ihm gegenüber geschuldeten gesetzlichen Gebühren erhält. In diesem Fall wird § 134 BGB nicht von § 4b RVG verdrängt.

Tenor

1.

Das Rubrum des Urteils des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Az. 10 O 9392/18, wird dahingehend ergänzt, dass die Beklagte zu 1) gesetzlich vertreten wird durch den Beklagten zu 2).

2.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2019, Aktenzeichen 10 O 9392/18, wird zurückgewiesen.

3.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. 5.