LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.05.2017
6 Sa 405/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 114
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1353/15

Zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von ArbeitsverhältnissenUnwirksame Befristung bei mehr als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.05.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 405/15

DRsp Nr. 2017/14801

Zeitlich uneingeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen Unwirksame Befristung bei mehr als drei Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist dahingehend auszulegen, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann ausscheidet, wenn das Ende eines zwischen den Parteien vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bereits mehr als drei Jahre zurückliegt.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.10.2015 - 4 Ca 1353/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit Ablauf des 31.08.2015 geendet hat.