BAG - Urteil vom 24.04.2014
8 AZR 1081/12
Normen:
AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; AÜG § 13; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 194; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 13 Nr. 6
ArbRB 2014, 262
AÜG § 13 Nr. 6
BAGE 148, 84
BB 2014, 1844
DB 2014, 8
EzA-SD 2014, 7
MDR 2014, 1158
NJW 2014, 8
NZA 2014, 968
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1532/11
ArbG Emden, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 188/11

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gem. § 13 Hs. 1 AÜG durch einen Leiharbeitnehmer

BAG, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 1081/12

DRsp Nr. 2014/10750

Zeitliche Grenzen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gem. § 13 Hs. 1 AÜG durch einen Leiharbeitnehmer

1. Der Auskunftsanspruch nach § 13 Halbs. 1 AÜG entsteht im Zeitpunkt der Überlassung und kann vom Leiharbeitnehmer ungeachtet § 13 Halbs. 2 AÜG geltend gemacht werden. Er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. 2. Auf § 13 Halbs. 2 AÜG kann sich der Entleiher gegenüber einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch berufen. Orientierungssätze: 1. Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 13 AÜG ist von dem Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG zu unterscheiden. 2. Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist es, durch die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Leistungen die Einhaltung dieses Gebots zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen.