OLG Köln - Urteil vom 02.03.2018
1 U 50/17
Normen:
BGB § 85; BGB, § 134; AktG § 84 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AG 2019, 42
NZG 2019, 70
ZEV 2018, 487
ZIP 2018, 1448
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 470/16

Zeitliche Grenzen der Maßgeblichkeit des Stifterwillens für die Auslegung der Satzung einer StiftungZulässigkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern auf Vorrat

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 1 U 50/17

DRsp Nr. 2018/3496

Zeitliche Grenzen der Maßgeblichkeit des Stifterwillens für die Auslegung der Satzung einer Stiftung Zulässigkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern „auf Vorrat“

1. Bei der Auslegung der Satzung einer Stiftung kommt dem im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen maßgebende Bedeutung zu (Anschluss an BGHZ 99, 344). Maßstab ist der Stifterwille nur, soweit er Gegenstand des Anerkennungsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BGH, NJW 1957, 708). Dies schützt die Stiftung davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändert.2. Es kann eine satzungswidrige Umgehung der in einer Stiftungssatzung vorgesehenen Höchstdauer der für den Vorstand vorgesehenen Amtsperiode vorliegen, wenn die Vorstandsmitglieder durch zeitlich nahezu zusammenfallende Bestellungsakte für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtsperioden bestellt werden (keine satzungswidrige "Vorrats- oder revolvierende Bestellung" von Vorstandsmitgliedern).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers zu 1) sowie der Berufung und Anschlussberufung des Klägers zu 2) wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2017 - 10 O 470/16 - aufgehoben und im Hauptsachetenor insgesamt wie folgt neu gefasst: