LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2019
6 Sa 55/19
Normen:
ArbzG § 11 Abs. 3 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 612; EFZG § 2 Abs. 1; MTV Groß-Außenhandel NRW § 2 Nr. 1; MTV Groß-Außenhandel NRW § 4 Nr. 5 b; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 272/18

Zeitliche Lage der für bei einem Einsatz an Feiertagen zu gewährenden Ersatzruhetage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 55/19

DRsp Nr. 2020/653

Zeitliche Lage der für bei einem Einsatz an Feiertagen zu gewährenden Ersatzruhetage

§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbzG ist dahingehend auszulegen, dass der Ersatzruhetag, der nach der Vorschrift Arbeitnehmern zu gewähren ist, die an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt werden, an einem Werktag im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr liegen muss.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Oktober 2018 - 9 Ca 272/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Oktober 2018 - 9 Ca 272/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Urteilstenors wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei einem Einsatz an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag den Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG an einem Werktag von 0.00 bis 24.00 Uhr zu gewähren.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 82 %, die Beklagte zu 18 %.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ArbzG § 11 Abs. 3 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 612; EFZG § 2 Abs. 1; MTV Groß-Außenhandel NRW § 2 Nr. 1; MTV Groß-Außenhandel NRW § 4 Nr. 5 b; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2.