LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2013
5 Sa 980/13
Normen:
SGB IX § 125 ; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2857/12

Zeitliche LageUrlaub für LehrerUrlaub in Schulferien für LehrerUrlaubsanspruch größer als SchulferienAngestellte Lehrer in NRWUrlaubsübertragung wegen Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 980/13

DRsp Nr. 2014/3849

Zeitliche Lage Urlaub für Lehrer Urlaub in Schulferien für Lehrer Urlaubsanspruch größer als Schulferien Angestellte Lehrer in NRW Urlaubsübertragung wegen Arbeitsunfähigkeit

1) Angestellte Lehrer in NRW sind grundsätzlich verpflichtet, den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien zu nehmen.2) Dies gilt nicht, wenn die zur Verfügung stehenden Ferientage nicht ausreichen, um den Urlaub tatsächlich zu nehmen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.07.2013 - 2 Ca 2857/12 - teilweise abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger als Urlaubsabgeltung für 3 Urlaubstage aus dem Jahr 2011 578,40 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10, das beklagte Land zu 3/10.

4.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 125 ; BUrlG § 7 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub außerhalb der Schulferien Nordrhein-Westfalens zu gewähren.

1. 2.