LAG Hamburg - Urteil vom 04.09.2019
6 Sa 19/19
Normen:
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BGB § 613a Abs. 5; Sozialplan v. 03.06.2016 i.d.F. v. 7.02.2017 § 1 Abs. 1; Sozialplan v. 03.06.2016 i.d.F. v. 7.02.2017 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 435/18

Zeitliche und inhaltliche Reichweite der Geltung der normativen Regelungen eines Sozialplans

LAG Hamburg, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 19/19

DRsp Nr. 2020/1538

Zeitliche und inhaltliche Reichweite der Geltung der normativen Regelungen eines Sozialplans

Ein Sozialplan kann einem Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang, dem er widersprochen hat, einen Abfindungsanspruch verschaffen, auch wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der betriebsbedingten Kündigung nicht mehr dem Betrieb angehört, für den der Sozialplan abgeschlossen ist, und die Arbeitgeberin nicht mehr Inhaberin dieses Betriebs ist. Regelungen in Sozialplänen können in ihrer normativen Wirkung die Betriebszugehörigkeit überdauern (vgl. BAG, Urteil vom 28, Juni 2005, 1 AZR 213/04, Rn 18, juris). Auch in Bezug auf die Arbeitgeberin ist allein maßgeblich, ob die Regelungen des Sozialplans durch die Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten gegenstandslos geworden sind oder ob sie ihren Regelungsgegenstand nach wie vor behalten haben.

Die normative Geltung von Betriebsvereinbarungen endet regelmäßig, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet.Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn sich die Regelungen auf den Betrieb und die Interessen der vom Betriebsrat zum Zeitpunkt des Abschlusses vertretenen Arbeitnehmer beziehen und inhaltlich die Betriebszugehörigkeit überdauern sollen. Dies kann bei Abfindungsansprüchen aus einem Sozialplan der Fall sein.