LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2017
6 Sa 473/17
Normen:
Leistungsordnung A des Essener Verbands (i.d.F.v. 01.10.2006) § 9; Leistungsordnung A des Essener Verbands (i.d.F.v. 01.10.2006) § 20; Satzung des Essener Verbands (i.d.F.v. 01.01.1997) § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 56/17

Zeitliche Vorgaben für die Rügepflicht von Anpassungsentscheidungen zur BetriebsrentePersönlicher Geltungsbereich verbandlicher Rügen der Anpassungsentscheidungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 473/17

DRsp Nr. 2022/13441

Zeitliche Vorgaben für die Rügepflicht von Anpassungsentscheidungen zur Betriebsrente Persönlicher Geltungsbereich verbandlicher Rügen der Anpassungsentscheidungen

1. Auch für die jährlichen Anpassungen gemäß § 9 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes gilt der für den Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entwickelte Grundsatz der streitbeendenden Wirkung früherer, nicht gerügter Anpassungsentscheidungen. Ob die Rüge innerhalb eines Jahres bis zum nächsten Anpassungsstichtag oder wie im Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Anpassungsstichtag erfolgen muss, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da der Kläger auch die längere Frist nicht gewahrt hat.2. Rügen eines Verbandes, der die Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, wirken im Regelfall nicht zugunsten von Nichtmitgliedern.

Ein Versorgungsempfänger, der eine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG für unrichtig hält, muss dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens grundsätzlich geltend machen. Denn mit dem nächsten Anpassungsstichtag erlischt der Anspruch auf Korrekturen einer früheren Anpassungsentscheidung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.03.2017 - Az.: 4 Ca 56/17 - wird zurückgewiesen.

2. 3.