BAG - Urteil vom 21.03.2017
3 AZR 464/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4; BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 § 1 Abs. 3; BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6; BetrAVG i.d.F. vom 19.12.1974 § 2 Abs. 3 S. 3; BetrAVG i.d.F. vom 28.11.1983 § 3; RVO i.d.F. vom 27.06.1984 § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5; GewO i.d.F. vom 01.01.1978 § 115 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 258;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 15
BB 2017, 1523
DB 2017, 1787
EzA BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 4
NZA 2018, 104
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 205/15
ArbG Köln, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5315/14

Zeitlicher Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVGAnforderungen an eine Umfassungszusage des Arbeitgebers bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002Zulässige Differenzierung nach der Art der Finanzierung der Versorgungsanwartschaft

BAG, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 464/15

DRsp Nr. 2017/7749

Zeitlicher Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG Anforderungen an eine Umfassungszusage des Arbeitgebers bei Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Juli 2002 Zulässige Differenzierung nach der Art der Finanzierung der Versorgungsanwartschaft

Orientierungssätze: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 1. Juli 2002 erteilt wurden. 2. Bei Versorgungszusagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, sind an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen. 3. Eine in der Satzung einer Pensionskasse enthaltene Regelung, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis an die Stelle der beitragsfrei fortzuführenden Anwartschaft bei der Pensionskasse für den auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Teil der Anwartschaft - nicht aber für den vom Arbeitgeber finanzierten Teil - auf Antrag eine Austrittsvergütung tritt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung der Anwartschaft knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an.