LAG Köln - Urteil vom 05.06.2015
4 Sa 205/15
Normen:
BetrVG a.F. § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5315/15

Erlöschen einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung durch Gewährung einer Abfindung aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 05.06.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 205/15

DRsp Nr. 2015/15092

Erlöschen einer Anwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung durch Gewährung einer Abfindung aus Anlass des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis

Im Jahr 1992 verstieß es nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG, wenn einem Arbeitnehmer aus Anlass seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine einmalige Abfindung für seine Ansprüche in der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anwartschaften hauptsächlich durch eigene Beiträge des Arbeitnehmers und Vermögensanträge finanziert wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2014 - 4 Ca 5315/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG a.F. § 3;

Tatbestand

1. 2.