LAG München - Urteil vom 30.08.2017
8 Sa 150/17
Normen:
TVöD § 20 Abs. 4; TVöD § 22 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; TVöD § 34 Abs. 3; BUrlG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 8754/16

Zeitlicher Zusammenhang gem. § 34 Abs. 3 TVöD zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis bei der Berechnung von Jahressonderzahlung und Krankengeldzuschuss

LAG München, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 150/17

DRsp Nr. 2019/10746

Zeitlicher Zusammenhang gem. § 34 Abs. 3 TVöD zwischen altem und neuem Arbeitsverhältnis bei der Berechnung von Jahressonderzahlung und Krankengeldzuschuss

§ 34 Abs. 3 TVöD setzt für einen Wechsel keinen zeitlich "nahtlosen" Zusammenhang der Arbeitsverhältnisse voraus. Wenn das "alte" Arbeitsverhältnis erst nach Zusage des neuen Arbeitsvertrages gekündigt wurde, und zwischen den Arbeitsverhältnissen kein Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft bestand, ist eine Lücke von nicht mehr als einem Monat unschädlich. (Rn. 63 - 79)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.02.2017 - 25 Ca 8754/16 in seinen Nrn. 1 und 2 abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.030,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2016 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.078,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

4.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 20 Abs. 4; TVöD § 22 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; TVöD § 34 Abs. 3; BUrlG § 4;

Tatbestand

1. 2. 1. 2. 3.