Autor: Kloppenburg |
Das Anhörungsverfahren muss vor der Kündigung durchgeführt und abgeschlossen worden sein, und zwar entweder durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats oder Ablauf der Anhörungsfrist. Es sollte daher so rechtzeitig vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eingeleitet werden, dass dem Betriebsrat die Stellungnahmefristen des § 102 BetrVG bleiben. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlichen Frist auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Eine vor Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochene Kündigung ist grundsätzlich unwirksam. Eine schriftliche Kündigung ist dann ausgesprochen, wenn sie den Machtbereich des Empfängers verlassen hat.
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