BAG - Urteil vom 13.12.2001
6 AZR 709/00
Normen:
BAT § 16 Abs. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 lit. d ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 84
BAGE 100, 142
BAGReport 2002, 194
BB 2002, 947
DB 2002, 1720
NZA 2002, 1221
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 28.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1662/99
ArbG Wilhelmshaven, vom 25.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 661/98

Zeitzuschläge für Arbeit an Vorfesttagen bei Freizeitausgleich

BAG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 709/00

DRsp Nr. 2002/5207

Zeitzuschläge für Arbeit an Vorfesttagen bei Freizeitausgleich

»Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der an Heiligabend oder an Silvester nach 12:00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen wird, hat keinen Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT, wenn ihm für die an den Vorfesttagen geleistete Arbeit später entsprechende bezahlte Freizeit gewährt wird.« Orientierungssätze: 1. Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes an Heiligabend oder an Silvester nach 12:00 Uhr zur Arbeitsleistung herangezogen, hat er nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT nur dann Anspruch auf Zeitzuschläge, wenn ihm kein Freizeitausgleich gemäß § 16 Abs. 2 BAT gewährt wird. Freizeitausgleich iSd. Bestimmung ist die bezahlte Freistellung in entsprechendem Umfang an anderen Tagen. 2. § 16 Abs. 2 BAT sieht für den Freizeitausgleich keinen Ausgleichszeitraum vor. Der Freizeitausgleich für Arbeit an Vorfesttagen muß daher nicht innerhalb von drei Monaten nach der Arbeitsleistung gewährt werden. 3. Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung des Freizeitausgleichs die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) zu beachten. Gewährt er den Freizeitausgleich auf Wunsch des Angestellten nicht zusammenhängend, sondern in mehreren Teilen, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BAT § 16 Abs. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 lit. d ; BGB § 315 ;

Tatbestand: