LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.10.1996
7 Ta 226/96
Normen:
ZSEG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 152
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2306/95

Zeugenentschädigung: Umfang des Verdienstausfalls

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 226/96

DRsp Nr. 2002/8553

Zeugenentschädigung: Umfang des Verdienstausfalls

Bescheinigt der (beklagte) Arbeitgeber, dass dem bei ihm beschäftigten Zeugen an dem Sitzungstag eine Aufnahme der Tätigkeit nach erfolgter Vernehmung nicht mehr möglich sei, ist dem Zeugen die Verdienstausfallentschädigung für den gesamten Arbeitstag zu gewähren. Es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob zwingende betriebliche Gründe einer Arbeitsaufnahme tatsächlich entgegengestanden haben. Etwas anderes kann nur bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Zeugen zum Nachteil der anderen Partei oder der Staatskasse gelten.

Normenkette:

ZSEG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 23.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2306/95
Fundstellen
JurBüro 1998, 152