LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.2023
1 Sa 702/22
Normen:
RL 92/85/EWG Art. 11 Nr. 2; MuSchG § 3; MuSchG § 11 Abs. 1; MuSchG § 16; MuSchG § 20 Abs. 1; MuSchG § 21; BGB § 611a Abs. 2; AGG § 1; AGG § 7;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 342
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 27/22

Ziel der Norm des § 18 Satz 2 MuSchGBerechnung des Mutterschutzlohns bei variablen BezügenÄrztliches Beschäftigungsverbot und nachträglich fällig werdende Provisionszahlungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 702/22

DRsp Nr. 2023/5587

Ziel der Norm des § 18 Satz 2 MuSchG Berechnung des Mutterschutzlohns bei variablen Bezügen Ärztliches Beschäftigungsverbot und nachträglich fällig werdende Provisionszahlungen

1. Für die Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 Satz 1 MuSchG ist nach § 18 Satz 2 MuSchG grundsätzlich auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor dem Eintritt der Schwangerschaft abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Vergütung variabel ausgestaltet ist und auf provisionspflichtigen Geschäften beruht. 2. Provisionen, die erst während eines ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG fällig werden, kommen nur dann und nur in dem Umfang zur Auszahlung, wie sie den nach § 18 Satz 2 MuSchG errechneten Mutterschutzlohn übersteigen.

§ 18 Satz 2 MuSchG bezweckt, dass Schwangere vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt werden sollen, die sonst mit einem Beschäftigungsverbot verbunden wären. Die Beschäftigungsverbote sollen zu keiner Verdienstminderung führen, damit jeder finanzielle Anreiz für die Arbeitnehmerin entfällt, die Arbeit zu ihrem und des Kindesnachteils fortzusetzen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24.08.2022 - 2 Ca 27/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

RL 92/85/EWG Art. 11 Nr. 2; MuSchG § 3; § Abs. ;