LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.05.2019
4 TaBV 15/18
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 1/18

Zielsetzung der innerbetrieblichen StellenausschreibungKein Vorrang für interne oder externe Bewerber bei generellen innerbetrieblichen StellenausschreibungenErmessen des Arbeitgebers bezüglich der Auswahl eines internen oder externen Stellenbewerbers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 15/18

DRsp Nr. 2019/13711

Zielsetzung der innerbetrieblichen Stellenausschreibung Kein Vorrang für interne oder externe Bewerber bei generellen innerbetrieblichen Stellenausschreibungen Ermessen des Arbeitgebers bezüglich der Auswahl eines internen oder externen Stellenbewerbers

Die mit dem Betriebsrat vereinbarte generelle innerbetriebliche Stellenausschreibung bedeutet für sich allein weder eine Festlegung auf den Kreis der Bewerber aus dem Betrieb, noch verpflichtet sie den Arbeitgeber, diesen Bewerbern bei der Besetzung des Arbeitsplatzes einen Vorrang einzuräumen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 27.11.2018, Aktenzeichen 12 BV 1/18, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Arbeitnehmers M. S. wird ersetzt.

2. Es wird festgestellt, dass die am 01.08.2018 vorgenommene vorläufige Einstellung des Herrn M. S. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers M. S. sowie über die Feststellung, dass die personelle Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.