LAG Baden-Württemberg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 58/18
ArbG Freiburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 492/17
Zielsetzung des Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5 ArbZGKeine Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags aus unionsrechtlichen Gründen
BAG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 123/19
DRsp Nr. 2020/16460
Zielsetzung des Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5ArbZGKeine Erhöhung des Nachtarbeitszuschlags aus unionsrechtlichen Gründen
Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG machen keine Vorgaben für die Höhe des als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs. 5ArbZG. Konkrete Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter ergeben sich auch nicht aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG iVm. Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 des Übereinkommens 171 (1990) der Internationalen Arbeitsorganisation über Nachtarbeit.Orientierungssätze:1. Nach § 6 Abs. 5ArbZG sollen Nachtarbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Beeinträchtigungen erhalten. Soweit die Regelung des § 6 Abs. 5ArbZG einen Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich begründet, wirkt sie gesundheitsschützend. Ist ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen, wirkt er sich auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht aus. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen. Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger attraktiv sein. Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (Rn. 28).
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