BAG - Urteil vom 25.01.2023
4 AZR 171/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 533; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3 Alt. 2; BGB § 670; EStG § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TVG _ 4 G_nstigkeitsprinzip Nr. 28
DB 2023, 1944
EzA-SD 2023, 15
NZA 2023, 779
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1102/21
ArbG Neuruppin, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/21

Zivilprozessualer Antragsgrundsatz ne ultra petitum aus § 308 Abs. 1 ZPOGünstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVGPrüfung der günstigeren Regelung mittels SachgruppenvergleichsLeistungscharakter des Verpflegungskostenzuschusses

BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 171/22

DRsp Nr. 2023/5205

Zivilprozessualer Antragsgrundsatz "ne ultra petitum" aus § 308 Abs. 1 ZPO Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG Prüfung der günstigeren Regelung mittels Sachgruppenvergleichs Leistungscharakter des Verpflegungskostenzuschusses

Orientierungssätze: 1. Ein Urteil, in dem einer Partei ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat, verletzt den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Verletzung des Antragsgrundsatzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Rn. 12, 14). 2. Ein Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG zur Auflösung einer Kollision von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und normativ geltenden Tarifregelungen im Arbeitsverhältnis setzt voraus, dass die zu vergleichenden Teilkomplexe zueinander in einem inneren Zusammenhang stehen, sog. Sachgruppenvergleich (Rn. 21). 3. Ein Verpflegungszuschuss anlässlich der auswärtigen Tätigkeit eines LKW-Fahrers stellt regelmäßig eine Aufwendungsersatzleistung und kein Arbeitsentgelt dar. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass der Zuschuss in Form einer Verpflegungspauschale geleistet wird, solange es an Anhaltspunkten fehlt, es handele sich der Sache nach um "verschleiertes Entgelt" und nicht um einen Ersatz für Verpflegungsaufwendungen (Rn. 26 ff.).