OLG Brandenburg - Urteil vom 08.11.2022
3 U 95/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 333/20

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer Sportverletzung im Rahmen eines Fußballspiels

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 3 U 95/21

DRsp Nr. 2023/1162

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund einer Sportverletzung im Rahmen eines Fußballspiels

1. Die Haftung für Verletzungen beim Fußballspiel ist nur dann gegeben, wenn ein schuldhafter Regelverstoß zu einer Verletzung führt, wobei ein Verschulden nicht vorliegt, wenn der Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt. 2. Ein grobes Foulspiel in diesem Sinne ist gegeben, wenn ein Spieler dem Gegenspieler in die Beine tritt, obwohl keine Möglichkeit besteht, den Ball zu erreichen. 3. Zwar kann ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht feststellen, ob der Gegner noch die Chance hatte, an den Ball zu kommen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass durch einen Sachverständigen aufgrund der Art und der Stelle der eingetretenen Verletzung Erkenntnisse etwa darüber gewonnen werden können, ob der Beklagte den Kläger mit gestrecktem oder angewinkeltem Bein getroffen hat und aus welcher Richtung er gekommen ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.09.2021, Az. 13 O 333/20, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: