BAG - Urteil vom 23.03.2016
7 AZR 70/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 5
AUR 2016, 376
BAGE 154, 375
BB 2016, 1779
EzA-SD 2016, 3
NZA 2016, 954
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 596/13
ArbG Berlin, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 7173/12

Zu den Anforderungen des Zitiergebotes des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVGErmittlung der Promotionszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem Satzungsrecht der HochschuleVerlängerung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässigen Höchstbefristungsdauer durch Betreuung eines Kindes unter 18 JahrenKein Anrechnung von Zeiten ohne Beschäftigungsverhältnis, von Stipendiatszeiten und von Beschäftigungsverhältnissen an ausländischen Hochschulen auf die zulässige Höchstbefristungsdauer des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVGUnterschiedliche Inhalte der Begriffe Verlängerung eines befristeten Vertrages in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG und in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 70/14

DRsp Nr. 2016/12117

Zu den Anforderungen des Zitiergebotes des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG Ermittlung der Promotionszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach dem Satzungsrecht der Hochschule Verlängerung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässigen Höchstbefristungsdauer durch Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren Kein Anrechnung von Zeiten ohne Beschäftigungsverhältnis, von Stipendiatszeiten und von Beschäftigungsverhältnissen an ausländischen Hochschulen auf die zulässige Höchstbefristungsdauer des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG Unterschiedliche Inhalte der Begriffe "Verlängerung eines befristeten Vertrages" in § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG und in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

1. Der für die Promotionszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG maßgebliche Beginn der Promotion ist grundsätzlich nach den landesrechtlichen Vorschriften oder dem Satzungsrecht der Universität zu ermitteln. Lässt sich danach der Zeitpunkt des Beginns der Promotion nicht feststellen, kann der Zeitpunkt der Vereinbarung des Promotionsthemas von Bedeutung sein.