LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2013
13 Sa 1405/12
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5980/11

Zu den Rechtsfolgen der Eingruppierung auf der Grundlage einer originären Eingruppierung und unter Anwendung einer MatrixEingruppierung in Tätigkeit in der Ländereinsatzleitung (LEL) bei der DB Sicherheit GmbH

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1405/12

DRsp Nr. 2013/17882

Zu den Rechtsfolgen der Eingruppierung auf der Grundlage einer originären Eingruppierung und unter Anwendung einer MatrixEingruppierung in Tätigkeit in der "Ländereinsatzleitung" (LEL) bei der DB Sicherheit GmbH

1. Begehrt der Arbeitnehmer die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe einerseits auf der Grundlage einer "originären" Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem und andererseits unter Anwendung einer Matrix, welche die Überleitung von einem Verlängerungsantrag in die Entgeltgruppen des aktuellen Tarifvertrags regelt, so handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.2. Das Merkmal der "fachspezifischen Zusatzqualifikation" der Entgeltgruppe D des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) ist bei einem Mitarbeiter der Ländereinsatzleitung, der an speziell auf den Einsatz in der Lndereinsatzleitung ausgerichteten Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, erfüllt. Ds genannte Merkmal setzt nicht voraus, dass die Qualifizierungsmaßnahmen mit einem allgemein anerkannten Abschluss enden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.06.2012 - 9 Ca 5980/11 - wird zurückgewiesen.