FG Nürnberg - Urteil vom 26.11.2013
5 K 1008/11
Normen:
EStG § 74 Abs. 1, § 74 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; SGB X § 103, § 104, § 107;

Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse bzw. dem Kindergeldberechtigten

FG Nürnberg, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 5 K 1008/11

DRsp Nr. 2014/1554

Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse bzw. dem Kindergeldberechtigten

1. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB X gegenüber der Familienkasse besteht nicht, wenn Kindergeld erst zeitlich nach den gewährten Sozialleistungen rückwirkend festgesetzt wird. 2. § 103 SGB X begründet Erstattungsansprüche nur zwischen institutionell gleichrangigen Sozialleistungsträgern. 3. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X besteht nicht, wenn der Kindergeldberechtigte selbst keine Sozialleistungen bezieht sondern nur das Kind, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nicht besteht und wenn das Kindergeld nicht nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wurde. 4. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben als Einkommen unberücksichtigt. 5. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG setzt weder einen ausdrücklichen Antrag auf Abzweigung noch ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren voraus, weil die Entscheidung über die Abzweigung von Amts wegen ergeht. 6. Ist nur die Ablehnung der Abzweigung ermessensgerecht, braucht eine weitere Entscheidung der Familienkasse über einen Abzweigungsantrag des Sozialleistungsträgers nicht abgewartet werden.