BAG - Urteil vom 25.11.2010
2 AZR 984/08
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
BAGE 136, 213
DB 2011, 1396
MDR 2011, 1186
NJW 2011, 1896
NZA 2011, 686
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 28/08
ArbG Stuttgart, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6145/07

Zu verbüßende Freiheitsstrafe als Grund für eine personenbedingte Kündigung; Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

BAG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 984/08

DRsp Nr. 2011/9410

Zu verbüßende Freiheitsstrafe als Grund für eine personenbedingte Kündigung; Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und nicht absehbar ist, ob und ggf. wann er vorzeitig aus der Haft entlassen wird, liegt im Regelfall - unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung - ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor. Orientierungssätze: 1. Die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe beruht, kann ein personenbedingter Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. 2. Nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, hängt es von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.