OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2017
7 U 85/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 183/16

Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beobachtung des privaten Lebensbereichs durch den getrennt lebenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 85/16

DRsp Nr. 2017/5213

Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beobachtung des privaten Lebensbereichs durch den getrennt lebenden Ehegatten

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen: Nur wenn die Verletzung der Würde und Ehre des Menschen ohne jede Sanktion bliebe und der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, ist die Zubilligung einer Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Einzelfall gerechtfertigt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.