Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger beansprucht in der Hauptsache die Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 14.6.2019 verneint. Der Bruchsack sei ohne Zweifel hinderlich. Er rechtfertige aber nicht im Ansatz die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen. Das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten Einklemmungen sei von allen drei im Verfahren gehörten Sachverständigen hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
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