BSG - Beschluss vom 06.11.2019
B 9 SB 54/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 21 SB 347/16
SG Düsseldorf, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 1168/14

Zuerkennung der Merkzeichen aG und RFGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 54/19 B

DRsp Nr. 2019/17469

Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht in der Hauptsache die Zuerkennung der Merkzeichen aG und RF. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 14.6.2019 verneint. Der Bruchsack sei ohne Zweifel hinderlich. Er rechtfertige aber nicht im Ansatz die Zuerkennung der begehrten Merkzeichen. Das Vorbringen des Klägers zu den von ihm behaupteten Einklemmungen sei von allen drei im Verfahren gehörten Sachverständigen hinreichend berücksichtigt und gewürdigt worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zudem stehe die Entscheidung im Widerspruch zu den Regelungen des Bundesteilhabegesetzes und der hierauf fußenden Änderung des zum 1.1.2018 und dem dort neu geregelten Merkzeichen aG. Auch weiche die Entscheidung von dem auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. S vom 13.1.2007 ergangenen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.9.2013 () ab.