Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens G.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG geltend. Dieses hätte auf seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hin ein neurologisches und ein orthopädisches Fachgutachten zu den Voraussetzungen des Merkzeichens G einholen müssen.
II
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