BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 9 SB 22/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 10/17
SG Frankfurt am Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 314/16

Zuerkennung des Merkzeichens GVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 22/19 B

DRsp Nr. 2020/10421

Zuerkennung des Merkzeichens G Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens G.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die Angaben des Klägers zu einer Verletzung des rechten Oberschenkels durch einen Granatsplitter seien widersprüchlich. Unabhängig davon habe seine Begutachtung im Jahr 2015 keine Beeinträchtigungen im Bereich der Beine ergeben. Eine wesentliche Befundverschlimmerung sei nicht aktenkundig. Daher fehlten auch greifbare Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen (Urteil vom 12.3.2019).

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG geltend. Dieses hätte auf seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung hin ein neurologisches und ein orthopädisches Fachgutachten zu den Voraussetzungen des Merkzeichens G einholen müssen.

II