BSG - Beschluss vom 02.10.2020
B 9 SB 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 24/19
SG Saarbrücken, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SB 476/17

Zuerkennung eines GdB und des Merkzeichens GVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.10.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 10/20 B

DRsp Nr. 2020/16883

Zuerkennung eines GdB und des Merkzeichens G Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines GdB von 50 sowie des Merkzeichens G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) zu einem früheren Zeitpunkt.

Die Klägerin beantragte am 16.9.2016 erstmals die Feststellung eines GdB. Der Beklagte erkannte ihr einen GdB von 30 zu sowie die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Bescheid vom 14.11.2016). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.2017).

Im Klageverfahren hat der Beklagte auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einen Gesamt-GdB von 70 und das Merkzeichen G ab dem 2.5.2018 anerkannt. Das SG hat den Beklagten verurteilt, den GdB der Klägerin ab diesem Zeitpunkt mit 80 zu bewerten und ihre weitergehende Klage abgewiesen (Urteil vom 22.5.2019).