BSG - Beschluss vom 06.07.2018
B 9 SB 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 108/12
SG München, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 151/11

Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100Keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Vervollständigung einer unzureichenden Beschwerde

BSG, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 5/18 B

DRsp Nr. 2018/12099

Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 100 Keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Vervollständigung einer unzureichenden Beschwerde

1. Das BSG ist nicht verpflichtet, aus einer gewissen Gemengelage unklarer und unübersichtlicher Ausführungen das heraus zu suchen, was möglicherweise bei wohlwollender Auslegung zur Begründung einer Beschwerde geeignet sein könnte. 2. Auch die Sichtung der vorliegenden Akten daraufhin, ob und aus welchen Gründen eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet sein könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I