BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 9 SB 22/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SB 178/18
SG Landshut, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 321/16

Zuerkennung eines Grades der BehinderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 22/20 B

DRsp Nr. 2021/2184

Zuerkennung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Mit Urteil vom 15.1.2020 hat das LSG wie vor ihm das SG und der Beklagte den Anspruch der Klägerin verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).