BSG - Beschluss vom 02.12.2019
B 9 SB 51/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SB 4498/17
SG Stuttgart, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 4168/16

Zuerkennung eines Grades der BehinderungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage für eine Revisionszulassung

BSG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 51/19 B

DRsp Nr. 2020/1937

Zuerkennung eines Grades der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage für eine Revisionszulassung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I