Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 80 und der Voraussetzungen für das Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 2.1.2020 verneint, weil nach Auswertung der medizinischen Befunde, insbesondere dem Gutachten des Dr. H. vom 13.11.2019, nicht von einem höheren Gesamt-GdB als 60 auszugehen sei und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht vorlägen.
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