LSG Bayern - Beschluss vom 01.12.2020
L 18 SB 160/20 ER
Normen:
SGG § 123; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 382/19

Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und Merkzeichen aGAntrag auf Aussetzung der Vollziehung eines GerichtsbescheidsAbwägung des Interesses von Vollstreckungsgläubiger und VollstreckungsschuldnerKeine Ermessensentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen L 18 SB 160/20 ER

DRsp Nr. 2020/18323

Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und Merkzeichen aG Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gerichtsbescheids Abwägung des Interesses von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner Keine Ermessensentscheidung

Eine Aussetzungsentscheidung nach § 199 Abs. 2 SGG erfordert eine Abwägung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollziehung gegenüber dem Interesse des Vollstreckungsschuldners daran, nicht vor endgültiger Klarstellung "leisten" zu müssen, unter Einbeziehung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels. Ein Ermessen des Gerichts besteht nicht.

Tenor

I.

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid vom 24.08.2020 auszusetzen, wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens L 18 SB 160/20 ER zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 123; SGG § 199 Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind im Hauptsacheverfahren (Az. des Sozialgerichts Würzburg - SG - S 5 SB 382/19; Az. des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - L 18 SB 148/20) die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie des Merkzeichens aG streitig. Vorliegend geht es um die Vollstreckbarkeit eines dem klägerischen Begehren stattgebenden Gerichtsbescheids des SG.