BSG - Urteil vom 16.05.2018
B 6 KA 15/17 R
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 912
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 51/13
SG Hannover, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KA 233/10

Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen RegelleistungsvolumensBAG-Zuschlag für alle PraxispartnerPrivilegierung von GemeinschaftspraxenAbgeltung des interkollegialen Aufwandes

BSG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 15/17 R

DRsp Nr. 2018/11067

Zuerkennung eines höheren vertragsärztlichen Regelleistungsvolumens BAG-Zuschlag für alle Praxispartner Privilegierung von Gemeinschaftspraxen Abgeltung des interkollegialen Aufwandes

1. Die Erhöhung des Regelleistungsvolumens um einen Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) war in den Jahren 2009 und 2010 unter Berücksichtigung aller Ärzte zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Leistungserbringung Mitglied der BAG waren. 2. Die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Mitglieder einer BAG können einen Praxispartner ermächtigen, Honorarforderungen der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft).

1. Die Privilegierung von Gemeinschaftspraxen ist durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt.2. § 87 Abs. 2a S. 1 SGB V trägt dem Bemühen Rechnung, den interkollegialen Aufwand bzw. die Kosten für konsiliarische Rücksprachen zwischen den Partnern einer Gemeinschaftspraxis abzugelten.3. Die Erwägungen des BewA, generell die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis zu fördern, sind nicht zu beanstanden.