LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2019
16 Sa 1318/18
Normen:
StPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 4130/11

Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der JustizvollzugsanstaltEntscheidung im Nachgang zu BAG 2 AZR 72/18 v. 24.05.2018

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 1318/18

DRsp Nr. 2020/1548

Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der Justizvollzugsanstalt Entscheidung im Nachgang zu BAG 2 AZR 72/18 v. 24.05.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2012 – 21 Ca 4130/11 – wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 11. Juli 2011, einer ordentlichen Kündigung vom 28. Juli 2011 und über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Die Beklagte ist ein IT-Unternehmen und beschäftigt in ihrem Betrieb A regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am xxx.1966 geborene, ledige, mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger ist ausgebildeter Dipl.-Informatiker und seit 1. Dezember 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt ca. 4500 € beschäftigt. Maßgeblich ist der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag sowie die dort in Bezug genommenen Ergänzungsbestimmungen zum Anstellungsvertrag (Bl. 12-21 der Akten).