LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.04.2019
1 Ta 29/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 276; BGB § 277; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1628/18

Zugang einer WillenserklärungSelbstverschuldete ArbeitsunfähigkeitAblehnung des Prozesskostenhilfebewilligungsantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 1 Ta 29/19

DRsp Nr. 2021/11475

Zugang einer Willenserklärung Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit Ablehnung des Prozesskostenhilfebewilligungsantrags

1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, soweit sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie z.B. ein Briefkasten. 2. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maß gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. 3. Ein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Gericht kursorisch die materielle Rechtslage des vom Antragsteller verfolgten Klageanspruchs prüft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.02.2019 - - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.