ArbG Duisburg, vom 29.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 470/90
Zugangsvereitelung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 1064/90
DRsp Nr. 2002/8936
Zugangsvereitelung
1. Wer es duldet, daß ihm die an ihn adressierte Post ständig auf die Treppe im Hausflur gelegt wird, kann unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242BGB nicht geltend machen, die dort niedergelegte Post müsse verloren gegangen sein.2. Geht auf diese Weise die Benachrichtigung über einen Einschreibebrief verloren, ist der Zugang zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zudem es dem Adressat möglich und zumutbar gewesen wäre, den Benachrichtigungszettel einzulösen. Mangels Vorliegen besonderer Umstände ist dies spätestens innerhalb einer Woche der Fall.