SG Chemnitz - Urteil vom 22.06.2006 S 20 RA 989/04
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Anlage II Kap VIII H, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Art. 19 S. 1 ; ZAVtIV § 1 ; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 2 ;
Zugehörigkeit der VEB Rohrleitungsbau Werdau zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, betriebliche Voraussetzung
SG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen S 20 RA 989/04
DRsp Nr. 2007/20650
Zugehörigkeit der VEB Rohrleitungsbau Werdau zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, betriebliche Voraussetzung
1. Der VEB Rohrleitungsbau Werdau war ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung.2. Für die Bestimmung, welche Aufgaben dem VEB das Gepräge gegeben haben, kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an. Die tatsächlichen Verhältnisse sind aus Statuten, Gründungsanweisungen, DM-Eröffnungsbilanzen und anderen Unterlagen des entsprechenden Betriebes zu ermitteln. Die Zuordnung zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe ist insoweit nur ein Indiz und kann nicht als alleinige Grundlage für die Ermittlung des Hauptzweckes gelten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1 ;
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