BAG - Urteil vom 22.02.2017
5 AZR 252/16
Normen:
TV BZ ME § 1 Nr. 2 S. 2 Hs. 1-2;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 244
ArbRB 2017, 233
BAGE 158, 205
EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 163
NZA-RR 2017, 424
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 46/15
ArbG Darmstadt, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 274/14

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEHilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEKeine Inhaberidentität zwischen Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 TV BZ MEFührende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache

BAG, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 252/16

DRsp Nr. 2017/7537

Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ ME Hilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ ME Keine Inhaberidentität zwischen Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 TV BZ ME Führende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache

Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012. Orientierungssätze: 1. Betriebe der sog. Kontraktlogistik, die nach ihrer überwiegenden betrieblichen Tätigkeit - etwa durch Sequenzierung und Logistik - einen Betrieb der Automobilindustrie unterstützen, unterfallen dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME. 2. Hilfs- und Nebenbetriebe iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME müssen nicht denselben Inhaber haben wie der Hauptbetrieb. 3. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebe bestehen keine vernünftigen Zweifel.