LAG Frankfurt/Main, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 46/15
ArbG Darmstadt, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 274/14
Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEHilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEKeine Inhaberidentität zwischen Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 TV BZ MEFührende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache
BAG, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 252/16
DRsp Nr. 2017/7537
Zugehörigkeit eines Betriebes zum Wirtschaftszweig Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEHilfs- und Nebenbetriebe als Teil des Wirtschaftszweiges Automobilindustrie und Fahrzeugbau i.S.d. § 1 TV BZ MEKeine Inhaberidentität zwischen Katalogbetrieb und Unterstützungsbetrieb i.S.d. § 1 TV BZ MEFührende Entscheidung zu einer weiteren Parallelsache
Betriebe, die nach ihren ausschließlichen oder überwiegenden betrieblichen Tätigkeiten den Fertigungsprozess eines Katalogbetriebs iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 TV BZ ME unterstützen, unterfallen nach § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012.Orientierungssätze:1. Betriebe der sog. Kontraktlogistik, die nach ihrer überwiegenden betrieblichen Tätigkeit - etwa durch Sequenzierung und Logistik - einen Betrieb der Automobilindustrie unterstützen, unterfallen dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME.2. Hilfs- und Nebenbetriebe iSd. § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME müssen nicht denselben Inhaber haben wie der Hauptbetrieb.3. An der Tarifzuständigkeit der IG Metall für die in § 1 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 TV BZ ME genannten Betriebe bestehen keine vernünftigen Zweifel.
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