LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2016
15 Sa 46/15
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TV-Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 274/14

Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten Leiharbeitnehmers auf tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 46/15

DRsp Nr. 2016/8385

Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten Leiharbeitnehmers auf tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie

Orientierungssätze: Kein Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME)

1. Bei der Prüfung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME ist auf den Betrieb des Entleihers abzustellen, in dem der Leiharbeitnehmer konkret eingesetzt wird. 2. Ein Betrieb der Kontraktlogistik unterfällt jedenfalls dann nicht dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME, wenn seine prägende Zweckbestimmung der Logistikbranche zuzuordnen ist. 3. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME erstreckt sich nur dann auf Hilfs- und Nebenbetriebe, wenn eine Identität des Inhabers des Hauptbetriebs und der diesem zuzuordnenden Hilfs- /Nebenbetriebe vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 274/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1; TV-Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 2;

Tatbestand

1. 2.