LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2005
8 Sa 2213/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2268/02

Zukunftsprognose bei krankheitsbedingter Kündigung - Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Kündigungszeitpunkt

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2213/03

DRsp Nr. 2006/2918

Zukunftsprognose bei krankheitsbedingter Kündigung - Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Kündigungszeitpunkt

»Für die bei der krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Zukunftsprognose ist von den im Kündigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen auszugehen, weswegen nachträglich gewonnene Erkenntnisse aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu Krankheitsdiagnostik und weiteren Therapiemaßnahmen unberücksichtigt bleiben müssen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1964 geborene, ledige und mit einem GdB von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher im Betrieb der Beklagten seit dem 01.09.1982 als technischer Angestellter und seit 1996 in der Funktion eines Main-Operaters (Industriemeister Chemie) gegen ein durchschnittliches Monatsentgelt von 3.701,-- EUR beschäftigt war, in erster Linie gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 27.09. zum 31.12.2002 und macht weiter Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend. Widerklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung geleisteter Vergütung wegen irrtümlicher Überzahlung.