Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1964 geborene, ledige und mit einem GdB von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher im Betrieb der Beklagten seit dem 01.09.1982 als technischer Angestellter und seit 1996 in der Funktion eines Main-Operaters (Industriemeister Chemie) gegen ein durchschnittliches Monatsentgelt von 3.701,-- EUR beschäftigt war, in erster Linie gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 27.09. zum 31.12.2002 und macht weiter Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend. Widerklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung geleisteter Vergütung wegen irrtümlicher Überzahlung.
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