BVerwG - Urteil vom 14.04.2005
3 C 9.04
Normen:
ApBetrO § 17 ; ApoG § 11a ; AMG § 43 ;
Fundstellen:
BVerwGE 123, 236
DVBl 2005, 1340
DÖV 2005, 826
NJW 2005, 3736
NVwZ 2005, 1198
NZS 2005, 589
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 9 S 1490/02 - 01.04.2003,
VG Sigmaringen, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 455/01

Zulässige Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über Außenschalter der Apotheke

BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 3 C 9.04

DRsp Nr. 2005/10091

Zulässige Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über Außenschalter der Apotheke

»Nach der Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten durch das GKV-Modernisierungsgesetz stellt die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter einer Apotheke keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ApBetrO mehr dar (Aufgabe von BVerwGE 106, 141 ff.).«

Normenkette:

ApBetrO § 17 ; ApoG § 11a ; AMG § 43 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Apotheker, wendet sich gegen das Verbot, außerhalb des Notdienstes apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Außenschalter an seine Kunden abzugeben.

Der Kläger betreibt eine Apotheke in einer Einkaufspassage. Die Apotheke verfügt - außer einem Nachtdienstschalter - über einen an der rückwärtigen Außenwand des Einkaufscenters gelegenen Außenschalter, der als "Autoschalter" gekennzeichnet und mit dem üblichen Apothekensymbol versehen ist. Davor verläuft eine Straße mit Gehweg. Auf der Straße sind zwei Kfz-Stellplätze markiert, die Apothekenkunden vorbehalten sind. Der Außenschalter, der aus einem etwa 60 cm breiten und raumhohen Fenster besteht, wird während der regulären Öffnungszeiten der Apotheke in der Weise betrieben, dass herantretende Kunden das Apothekenpersonal mittels einer Klingel herbeirufen können.