I.
Der Kläger, ein Apotheker, wendet sich gegen das Verbot, außerhalb des Notdienstes apothekenpflichtige Arzneimittel über einen Außenschalter an seine Kunden abzugeben.
Der Kläger betreibt eine Apotheke in einer Einkaufspassage. Die Apotheke verfügt - außer einem Nachtdienstschalter - über einen an der rückwärtigen Außenwand des Einkaufscenters gelegenen Außenschalter, der als "Autoschalter" gekennzeichnet und mit dem üblichen Apothekensymbol versehen ist. Davor verläuft eine Straße mit Gehweg. Auf der Straße sind zwei Kfz-Stellplätze markiert, die Apothekenkunden vorbehalten sind. Der Außenschalter, der aus einem etwa 60 cm breiten und raumhohen Fenster besteht, wird während der regulären Öffnungszeiten der Apotheke in der Weise betrieben, dass herantretende Kunden das Apothekenpersonal mittels einer Klingel herbeirufen können.
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