LAG Nürnberg - Urteil vom 20.02.2019
2 Sa 402/18
Normen:
EU-LeiharbeitsRL Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 10
LAGE AÜG § 8 n.F. Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4827/17

Zulässige arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge für Leiharbeit bei Wahrung des Gesamtschutzes der LeiharbeitnehmerWahrung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer oberhalb eines allgemeinen Mindeststandards in den Flächentarifverträgen zur LeiharbeitEinhaltung des Transparenzgebotes bei Vereinbarung von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 402/18

DRsp Nr. 2019/7375

Zulässige arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge für Leiharbeit bei Wahrung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer Wahrung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer oberhalb eines allgemeinen Mindeststandards in den Flächentarifverträgen zur Leiharbeit Einhaltung des Transparenzgebotes bei Vereinbarung von Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

1. Art 5 Abs. 3 EU-LeiharbeitsRL erlaubt die Abweichung vom in Art. 5 Abs. 1 EU-Leiharbeitsrichtlinie geregelten Gleichstellungsgrundsatz auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge, soweit diese den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen achten. 2. Mit Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-Leiharbeitsrichtlinie ist die Einhaltung einer allgemeinen Untergrenze der Arbeitsbedingungen gemeint, die über die für alle Arbeitnehmer geltenden Mindeststandards hinausgeht. Diese Untergrenze ist beim zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V (BAP) und den Mitgliedsgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossenen Tarifwerk eingehalten.